Statuten  (intern)

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Art. 1 Name, Zweck und Sitz

Unter dem Namen „Theatergesellschaft Doppleschwand“ besteht seit 1981 ein Verein im Sinne von Art.60 ff des ZGB‘ s mit Sitz in Doppleschwand. Die Gesellschaft bezweckt die Pflege und die Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Gemeinde Doppleschwand, insbesondere das Theaterspiel. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Für Verpflichtungen der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

 

Art. 2 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Aktiv – Passiv – und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglied kann werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat und sich den Vereinszwecken zubekennt.

Passivmitglied kann jedermann werden, der das Theaterspiel unterstützen und fördern will.

Zu Ehrenmitgliedern können besonders verdienstvolle Aktiv – und Passivmitglieder ernannt werden.

Die GV entscheidet auf Antrag des Vorstandes über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Austrittserklärungen sind dem Vorstand 10 Tage vor der GV schriftlich mitzuteilen.

Vorstandsmitglieder haben ihren Rücktritt mindestens 30 Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich zu melden.

 

Art. 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Aktivmitglieder sind stimmberechtigt.

Von der GV wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag festgesetzt.

Angenommene Rollen sind rechtzeitig einzuüben. Anordnungen der GV und des Vorstandes sind zu befolgen. Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, sich entsprechend seiner Fähigkeit für Vereinsaufgaben und –chargen zur Verfügung zu stellen.

Passivmitglieder haben weder Mitsprache – noch Stimmrecht. Bei Vereinsanlässen können ihnen Vergünstigungen eingeräumt werden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie sind an Versammlungen stimmberechtigt.

 

Art. 4 Versicherungen

Die Theatergesellschaft schliesst eine eigene Haftpflichtversicherung ab. Die Unfallversicherung wird nicht vom Verein übernommen.

 

Art. 5 Ausschluss

Die GV kann ein Mitglied ausschliessen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Intressen des Vereins verstösst, diesen bewusst zuwiderhandelnd, eine übernommene Rolle nicht spielt oder mutwillig das Ansehen des Vereins schädigt. Vor dem endgültigen Entscheid ist das fehlbare Mitglied anzuhören.

 

Art. 6 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

1. die Generalversammlung

2. der Vorstand

3. die Rechnungsrevisoren

 

Art. 7 Generalversammlung

Die GV besteht aus der Gesamtheit der Aktivmitglieder. Sie findet alle Jahre im Frühling statt und wird vom Vorstand einberufen oder wenn diese von 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

Die Generalversammlung

- entscheidet über Aufnahmen und Ausschluss von Aktivmitgliedern

- ernennt Ehrenmitglieder

- wählt den Vorstand und die Rechnungsrevisoren

- genehmigt die Jahres -, Spiel -, Kassa – und Revisorenberichte

- beschliesst das Jahresprogramm

- legt Jahresbeiträge fest

Anträge sind bis mindestens 30 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten.

Zur GV ist mindestens 15 Tage im voraus einzuladen. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.

 

Art. 8 Vorstand

Aus den Reihen der Aktivmitglieder wird mindestens ein 5 – köpfiger Vorstand vor der GV gewählt.

Der Vorstand

- vollzieht die Vereinsabschlüsse

- beantragt die Aufführung und die Wahl des Theaterstücks

- verteilt die Rollen

- ist für die Vereinskasse und die Protokolle verantwortlich

- wählt zeitweise Funktionäre

- schliesst mit dem Theaterwirt die entsprechende Verträge ab

- vertritt die Gesellschaft nach aussen

Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 9 Vorstandsmitglieder

- Präsident/in

- Vizepräsident

- Aktuar

- Kassier

- Materialverwalter

- 1 Beisitzer

Ein Vorstandsmitglied kann 2 Chargen inne halten.

 

Art. 10 Rechnungsrevisoren

Aus den Aktivmitgliedern werden von der GV zwei Rechnungsrevisoren gewählt, welche die Rechnung jährlich prüfen und der GV hierüber Bericht und Antrag stellen.

Die Revisoren dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 11 Finanzen

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

- Beiträge der Mitglieder

- Erträge aus Aufführungen

- Spenden und Gönnerbeiträge

- Erträge des Kapitals

Der Kassier hat über den Kassaverkehr des Vereins eine Rechnung zu führen, die von den Rechnungsrevisoren geprüft und an der GV genehmigt werden muss. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Art. 12 Schlussbestimmung

- Die Theatergesellschaft kann aufgelöst werden, wenn dies die GV mit

3/4 - Mehrheit beschliesst

- Bei einer Auflösung wird das Reinvermögen bei der Gemeindeverwaltung hinterlegt und zur Verwaltung übergeben. Bei einer Neugründung einer Theatergesellschaft Doppleschwand wird das Reinvermögen zur Verfügung gestellt.

- Die Statuten können jederzeit ganz oder teilweise durch die GV revidiert werden.

- Diese Statuten treten nach der GV sofort in Kraft

 

Doppleschwand, 20.Mai 2005 Der/Die Präsident/in

Theater 2023 "Älplerläbe"